a) Die am 10.09.2002 beschlossene Prioritätenliste für
Radwegebaumaßnahmen an Kreisstraßen wird nicht geändert.
b) Der
Landkreis Wittmund übernimmt auf Antrag die Unterhaltungs-/Verkehrssicherungspflicht
und das Eigentum an neu gebauten Radwegen entlang von Kreisstraßen, wenn eine
oder mehrere Gemeinden oder andere Maßnahmenträger
- die Planung für den Radweg durchführt/durchführen
- die Grundstücksverhandlungen führen und den
Grunderwerb durchführen
- die Ausschreibung des Radwegebaus, nach Abstimmung
mit dem Landkreis, ver-
anlassen und
- der Bau nach den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen
(ERA) ausgeführt wird
- die Kosten der Baumaßnahme tragen
- Fremd-
bzw. Zuschuss-Mittel einwerben.
Der Bau der Radwege, insbesondere das Einwerben von
Fördermitteln, darf nicht zu Lasten der Baumaßnahmen der
Radwegeprioritätenliste des Landkreises gehen. Auf
die Einwerbung von GVFG-Mitteln muss verzichtet werden, sofern diese ggf.
Einfluss auf die Bezuschussung der auf der Prioritätenliste des Landkreises
stehenden Radwegemaßnahmen haben könnte.
c) Der Landkreis beteiligt sich auf Antrag mit bis zu
30 % der Bau- und Grunderwerbskosten sowie der Planungs- und Nebenkosten an
den Radwegebaumaßnahmen Dritter. Ein angemessener Eigenanteil an den Kosten der
Radwegebaumaßnahme durch die Antragsteller wird vorausgesetzt. Ein Anspruch auf
Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Entscheidung obliegt dem
Kreisausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
d) Der Kreis übernimmt auf Antrag auch von den Gemeinden die Unterhaltungs-/Verkehrssicherungspflicht und das Eigentum an den Radwegen, die nach den unter Punkt b.) genannten Kriterien Radwege bereits gebaut haben.