Sitzung: 19.10.2017 Haushaltsausschuss
Beschluss: Beschlussempfehlung
Abstimmung: Ja: 11
Vorlage: 0096/2017
a) Die am 10.09.2002 beschlossene Prioritätenliste für
Radwegebaumaßnahmen an Kreisstraßen wird nicht geändert.
b) Der
Landkreis Wittmund übernimmt auf Antrag die Unterhaltungs-/Verkehrssicherungspflicht
und, wenn dies möglich ist, das Eigentum an neu gebauten Radwegen entlang von
Kreisstraßen, wenn eine oder mehrere Gemeinden oder andere Maßnahmenträger
- die Planung für den Radweg durchführt/durchführen
- die Grundstücksverhandlungen führen und den
Grunderwerb durchführen
- die Ausschreibung des Radwegebaus, nach Abstimmung
mit dem Landkreis, ver-
anlassen und
- der Bau nach den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen
(ERA) ausgeführt wird
- die Kosten der Baumaßnahme tragen
- in
Eigenverantwortung Fremd- bzw. Zuschuss-Mittel einwerben.
Der Bau der Radwege, insbesondere das Einwerben von
Fördermitteln, darf nicht zu Lasten der Baumaßnahmen der
Radwegeprioritätenliste des Landkreises gehen. Auf
die Einwerbung von GVFG-Mitteln muss verzichtet werden, sofern diese ggf.
Einfluss auf die Bezuschussung der auf der Prioritätenliste des Landkreises
stehenden Radwegemaßnahmen haben könnte.
c) Der Landkreis beteiligt sich auf Antrag mit bis zu 30
% der Bau- und Grunderwerbskosten sowie der Planungs- und Nebenkosten an den
Radwegebaumaßnahmen Dritter. Ein angemessener Eigenanteil an den Kosten der
Radwegebaumaßnahme durch die Antragsteller wird vorausgesetzt. Ein Anspruch auf
Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Entscheidung obliegt dem
Kreisausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
d) Der Kreis übernimmt auf Antrag auch von den
Gemeinden die Unterhaltungs-/Verkehrssicherungspflicht und, wenn möglich, das
Eigentum an den Radwegen, die nach den unter Punkt b.) genannten Kriterien
Radwege bereits gebaut haben.