Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Nein: 8

Beschluss:


Unter der Vorgabe, Entscheidungsprozesse in Personalangelegenheiten zu beschleunigen und ein ausgewogenes Verhältnis der Zuständigkeiten zwischen den Entscheidungsträgern zu behalten, werden die Zuständigkeiten für Personalentscheidungen wie folgt geregelt:


1. Der Kreistag behält bzw. delegiert seine Befugnisse für Angelegenheiten der

Beamtinnen und Beamten wie folgt:


Entscheidungsträger

    Zuständigkeiten nach der Delegation

Kreistag

Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen

A 13 (Zweites Einstiegsamt) bis A 16 der Laufbahngruppe 2 (vorher höherer Dienst)

Kreisausschuss

Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen

A 11 bis A 13 der Laufbahngruppe 2

Landrat

  1. Beamtinnen und Beamte aus der Laufbahngruppe 1 (vorher mittlerer Dienst) und aus der Laufbahngruppe 2 (vorher gehobener Dienst) bis Besoldungsgruppe A 10

  2. Beamtenanwärter für die Laufbahngruppen 1 und 2

  3. Entscheidungen über das Vorliegen von Dienstunfällen nach § 45 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz für alle Beamtinnen und Beamten


2. Der Kreisausschuss behält bzw. delegiert seine Befugnisse für Angelegenheiten der

Tarifbeschäftigten wie folgt:

Entscheidungsträger

    Zuständigkeiten nach der Delegation

Kreisausschuss

  1. Tarifbeschäftigte ab der Entgeltgruppe 10 TVöD

  2. Technische Tarifbeschäftigte ab Entgeltgruppe 11 TVöD

Landrat

  1. Tarifbeschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 9 TVöD

  2. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bis Entgeltgruppe S 14 TVöD

  3. Technische Tarifbeschäftigte (z. B. EDV-Personal, Bau-Ing.) bis Entgeltgruppe 10 TVöD

  4. Auszubildende und Praktikanten



3. Für die Delegation von Personalentscheidungen gelten folgende Maßgaben:


  1. Der vom Kreistag beschlossene Stellenplan ist die Grundlage für die Personalwirtschaft und bildet den Rahmen für die auf den Kreisausschuss bzw. Landrat delegierten Befugnisse.

  2. Die Fraktionen und Gruppen aus dem Kreistag haben das Recht, jeweils ein Mitglied zu Vorstellungsgesprächen von einzustellenden Beamtinnen und Be­amten ab Besoldungsgruppe A 9 oder von Tarifbeschäftigten ab Entgeltgruppe 9 zu entsen­den. Dabei haben die Fraktions- und Gruppenmitglieder ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahlentscheidung, wobei dem Landrat das Letztentscheidungsrecht obliegt.