Beschluss:
Der Wahleinspruch des Hans-Georg Otten vom 30.09.2011 ist zulässig und begründet, wird jedoch
gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 NKWG wegen Unwesentlichkeit zurückgewiesen.
Beschluss:
Der Wahleinspruch des Hans-Georg Otten vom 30.09.2011 ist zulässig und begründet, wird jedoch
gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 NKWG wegen Unwesentlichkeit zurückgewiesen.