Beschluss: einstimmig beschlossen

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einer Höhe von 35.000 EUR je Produktkonto werden als von unerheblicher Bedeutung im Sinne von § 117 Abs. 1 NKomVG angesehen. Diese Wertgrenze gilt für alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die ab dem Haushaltsjahr 2021 entstehen.