Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Enthaltungen: 1

Die vom Kreistag in seiner Sitzung am 12.12.2017 beschlossene Richtlinie über die Finanzierung von gemeinwirtschaftlichen Tarifpflichten im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wird mit Wirkung vom 01.01.2021 wie folgt ergänzt:

 

§ 4 Abs. 6

Für den Fall, dass in einem Kalenderjahr aufgrund eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses (z. B.  Erlass einer Rechtsverordnung nach dem Infektionsschutzgesetz oder die Feststellung des Katastrophenfalls nach dem Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz) mit erheblichen Auswirkungen auf die Einnahmesituation (Fahrgeldrückgänge und Wegfall der Barverkäufe) der Verkehrsunternehmen das Regelverfahren nicht zur Anwendung kommen kann, ist der Landrat oder sein Vertreter im Amt berechtigt, anzuordnen, dass zum Zwecke der Berechnung der Ausgleichsleistungen und der Nachweisführung für den betroffenen Zeitraum auf Einnahmen aus einem früheren Referenzzeitraum abgestellt werden kann.