Der Kreistagsbeschluss vom 12.12.2017 wird wie folgt neu gefasst:
a) Die am 10.09.2002 beschlossene Prioritätenliste für
Radwegebaumaßnahmen an Kreisstraßen wird nicht geändert.
b) Der Landkreis Wittmund übernimmt auf Antrag die Unterhaltungs-/Verkehrssicherungs-pflicht
und das Eigentum an neu gebauten Radwegen außerhalb von Ortsdurchfahrten
entlang von Kreisstraßen, wenn eine oder mehrere Gemeinden oder andere
Maßnahmenträger
- die Planung für den Radweg
durchgeführt/durchführen
- die Grundstücksverhandlungen führen und
den Grunderwerb durchführen
- die Ausschreibung des Radwegebaus, nach
Abstimmung mit dem Landkreis veranlassen und
- der Bau nach dem Empfehlungen für
Radverkehrsanlagen (ERA) ausgeführt wird
- die Kosten der Baumaßnahme tragen
- Fremd- bzw. Zuschuss-Mittel einwerben.
Der Bau der Radwege, insbesondere das
Einwerben von Fördermitteln darf nicht zu Lasten der Baumaßnahmen der
Radwegeprioritätenliste des Landkreises gehen. Auf die Einwerbung von
GVFG-Mitteln muss verzichtet werden, sofern diese ggf. Einfluss auf die
Bezuschussung der auf der Prioritätenliste des Landkreises stehenden
Radwegemaß-nahmen haben könnte.
c) Der Landkreis beteiligt sich auf Antrag mit bis zu 30 % der Bau-
und Grunderwerbskosten sowie der Planungs- und Nebenkosten Dritter an den
Radwegebaumaßnahmen (außerhalb von Ortsdurchfahrten) und den
Gehwegsbaumaßnahmen (innerhalb der Ortsdurchfahrten, mit dem Schild „Gehweg -
Radfahrer frei“) an Kreisstraßen. Ein angemessener Eigenanteil an den Kosten der
Radwege-/Gehwegebaumaßnahme durch die Antragsteller wird vorausgesetzt. Ein
Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Entscheidung obliegt
dem Kreisausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
d) Der Kreis übernimmt auf Antrag auch von den Gemeinden die
Unterhaltungs-/ Verkehrssicherungspflicht und das Eigentum an den Radwegen
(außerhalb von Ortsdurchfahrten), die nach den unter Punkt b) genannten
Kriterien Radwege bereits gebaut haben.