Der Kreistagsbeschluss vom 12.12.2017 wird
wie folgt neu gefasst:
a) Die am 10.09.2002 beschlossene Prioritätenliste für
Radwegebaumaßnahmen an Kreisstraßen wird nicht geändert.
b) Der Landkreis Wittmund übernimmt auf Antrag die
Unterhaltungs-/Verkehrssicherungspflicht und das Eigentum an neu gebauten
Radwegen außerhalb von Ortsdurchfahrten
entlang von Kreisstraßen, wenn eine oder mehrere Gemeinden oder andere
Maßnahmenträger
- die Planung für den Radweg
durchgeführt/durchführen
- die Grundstücksverhandlungen führen und
den Grunderwerb durchführen
- die Ausschreibung des Radwegebaus, nach
Abstimmung mit dem Landkreis veranlassen und
- der Bau nach dem Empfehlungen für
Radverkehrsanlagen (ERA) ausgeführt wird
- die Kosten der Baumaßnahme tragen
- Fremd- bzw. Zuschuss-Mittel einwerben.
Der Bau der Radwege, insbesondere das
Einwerben von Fördermitteln darf nicht zu Lasten der Baumaßnahmen der
Radwegeprioritätenliste des Landkreises gehen. Auf die Einwerbung von
GVFG-Mitteln muss verzichtet werden, sofern diese ggf. Einfluss auf die
Bezuschussung der auf der Prioritätenliste des Landkreises stehenden
Radwegemaß-nahmen haben könnte.
c) Der Landkreis beteiligt sich auf Antrag mit bis zu 30 % der Bau-
und Grunderwerbskosten sowie der Planungs- und Nebenkosten Dritter an den
Radwegebaumaßnahmen (außerhalb von
Ortsdurchfahrten) und den Gehwegsbaumaßnahmen (innerhalb der Ortsdurchfahrten,
mit dem Schild „Gehweg - Radfahrer frei“) an Kreisstraßen. Ein
angemessener Eigenanteil an den Kosten der Radwege-/Gehwegebaumaßnahme durch die Antragsteller wird vorausgesetzt.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Entscheidung
obliegt dem Kreisausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
d) Der Kreis übernimmt auf Antrag auch von den Gemeinden die
Unterhaltungs-/ Verkehrssicherungspflicht und das Eigentum an den Radwegen (außerhalb von Ortsdurchfahrten), die nach den
unter Punkt b) genannten Kriterien Radwege bereits gebaut haben.