Beschluss: einstimmig beschlossen

1. Der Beschluss des Kreistages vom 4. April 2000 wird mit Wirkung v. 27. April 2012 aufgehoben. Ab dem 27. April 2012 gilt der Kreistagsbeschluss v. 26. April 2012 über die Delegationen von Personalentscheidungen für Beamtinnen und Beamte unter Ziffer 1 und 3 bis zur neuen Beschlussfassung nach dieser Vorlage. Ebenfalls werden die Delegationen von Personalentscheidungen im Beschluss v. 26. April 2012 unter Ziffer 2 sowie über das Vorliegen von Dienstunfällen in Ziff. 1 Nr. 3 aufgehoben.


2. Der Kreistag behält bzw. delegiert seine Befugnisse gem. § 107 Abs. 4 Satz 1 NKomVG, Beamtinnen und Beamte zu ernennen, zu einem anderen Dienstherrn oder in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen, wie folgt:


Entscheidungsträger

    Zuständigkeiten nach der Delegation

Kreistag

Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 13 (Zweites Einstiegsamt) bis A 16 der Laufbahngruppe 2 (vorher höherer Dienst)

Kreisausschuss

Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 der Laufbahngruppe 2 (vorher gehobener Dienst)

Landrat

    1. Beamtinnen und Beamte aus der Laufbahngruppe 1

    (vorher einfacher und mittlerer Dienst) und aus der Laufbahngruppe 2 bis Besoldungsgruppe A 10 (vorher gehobener Dienst)

    2. Beamtenanwärter für die Laufbahngruppen 1 und 2



3. Für die Delegation von Personalentscheidungen gelten folgende Maßgaben:

a) Der vom Kreistag beschlossene Stellenplan ist die Grundlage für die Personalwirtschaft. Der Stellenplan bildet damit den Rahmen für die auf den Kreisausschuss bzw. Landrat delegierten Befugnisse.


b) Die Fraktionen und Gruppen aus dem Kreistag haben das Recht, jeweils ein Mitglied zu Vorstellungsgesprächen von einzustellenden Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A 9 zu entsenden. Dabei haben die Fraktions- und Gruppenmitglieder ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahlentscheidung, wobei dem Landrat das Letztentscheidungsrecht obliegt.