Beschluss: Beschlussempfehlung

Abstimmung: Ja: 11

 

1.    Zur Festlegung im Nahverkehrsplan ist die Priorisierung der Haltestellen für den barrierefreien Ausbau wie folgt vorzunehmen:

Priorität 1:

a)    Ausbau einer zentralen Haltestelle je geschlossener Ortschaft  (verkehrsrechtlich),  zwingend bis zum 01.01.2022

b)    Haltestellen in der Nähe von Einrichtungen mobilitätseingeschränkter Personen

Priorität 2:

a)    Haltestellen mit hohem Fahrgastaufkommen

b)    Haltestellen auf definiertem Hauptliniennetz 

c)    alle übrigen Haltestellen, die nicht der Priorität 1 oder 3 zuzuordnen sind

        

Priorität 3:

Vorhandene Haltestellen, die nicht barrierefrei zugänglich sind (z.B. ohne  befestigten Gehweg), werden nicht ausgebaut. Die definierte Ausnahme gilt nicht, wenn nachweislicher Bedarf besteht, oder für mobilitätseingeschränkte Personen relevante Einrichtungen in der Nähe sind.

 

2. Der Landkreis fördert den Ausbau von barrierefreien Haltestellen der Priorität 1 vorrangig im Rahmen der zur Verfügung stehenden Regionalisierungsmittel mit 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Sollten darüber hinaus noch Mittel zur Verfügung stehen, werden auch Maßnahmen der Priorität 2 entsprechend bezuschusst. Bei allen weiteren Maßnahmen bleibt es bei der Förderquote von 12,5 %. Besonders gelagerte Einzelfälle sind den Kreisgremien zur Entscheidung vorzulegen.